Fördermöglichkeit für Langzeitarbeitslose (Teilhabechancengesetz)

Individuelle Beratung
Wir beraten Sie individuell und persönlich und nehmen Ihren Personalbedarf auf. Ihr persönlicher Ansprechpartner/ Ihre persönliche Ansprechpartnerin besichtigt ggf. den Arbeitsplatz vor Ort.

Wir stellen Ihnen förderfähige Personen vor.
In Absprache mit Ihnen wählen wir passende Bewerberinnen und Bewerber für Sie aus und stellen Ihnen diese vor. Dies kann z. B. in Gruppeninformationsveranstaltung, Speeddatings oder durch Zusendung von Bewerbungsunterlagen geschehen.

Sie wählen die für Sie passende Person aus.
Sie als Arbeitgeber*in treffen die Entscheidung, wen Sie einstellen möchten. Dabei haben Sie auch die Möglichkeit, ein erweitertes Vorstellungsgespräch oder eine betrieblichen Erprobung durchzuführen.

Sie erhalten den Förderantrag.
Sie erhalten eine vorläufige Förderentscheidung und die Antragsformulare (Wichtig: Erst jetzt darf der Arbeitsvertrag unterschrieben werden). Die ausgefüllten Formulare senden Sie zusammen mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag zurück an uns. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei Bedarf während des gesamten Antragsverfahrens.

Die Förderung wird bewilligt.
Das jobcenter rhein-sieg prüft die Antragsunterlagen. Nach positiver Entscheidung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid mit allen wichtigen Informationen rund um Ihre Förderung.
Antworten auf Ihre Fragen
Bei den §§ 16e und 16i SGB II handelt es sich um eine Beschäftigungsförderung auf dem sogenannten „sozialen Arbeitsmarkt“. Zielgruppe sind besonders arbeitsmarktferne Menschen, die lange ohne eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren.
Im Umkehrschluss ist eine Förderung für Fachkräfte mit aktueller Berufserfahrung, Auszubildende, Studienabgänger usw. über diese Instrumente nicht angedacht.
Gerne planen wir mit Ihnen gemeinsam das Auswahlverfahren für Ihr zukünftiges Personal. Dabei organisieren wir auf Wunsch auch Gruppenveranstaltungen oder Bewerbertage, an denen Sie die Gelegenheit haben, mehrere Personen kennenzulernen – nach Belieben bei Ihnen vor Ort oder in unseren Räumlichkeiten.
Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält zu Beginn der Beschäftigung ein persönliches sozialpädagogisches Coaching, von dem auch Sie als Arbeitgeber*in profitieren. Ihnen steht eine geschulte Ansprechperson zur Seite, die Sie jederzeit bei Schwierigkeiten einschalten können. Hierfür werden regelmäßige Gespräche mit der geförderten Person vor Ort am Arbeitsplatz geführt, um eventuell auftretende private oder berufliche Probleme rechtzeitig anzugehen und einen Abbruch des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Die Zeiten, in denen das Coaching durchgeführt wird, können natürlich mit Ihnen als Arbeitgeber*in abgestimmt werden.
Sollte es trotz des beschäftigungsbegleitenden Coachings unüberwindbare Gründe geben, die das Fortführen eines Arbeitsverhältnisses unmöglich machen, bleibt Ihnen als letzte Konsequenz natürlich immer die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden.
Sofern nachvollziehbare Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, entstehen Ihnen als Arbeitgeber*in keine finanziellen Nachteile.
Es existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Nachbeschäftigungspflicht. Unser Bestreben ist jedoch, dass sich die geförderte Person über die Zeit zu einer wertvollen Arbeitskraft entwickelt, die auch im Anschluss an die Förderung, eine Perspektive in Ihrem Betrieb hat. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang zu Qualifizierungsmöglichkeiten – Sprechen Sie uns gerne an!
Das Jobcenter kann im Rahmen des § 16i SGB II Qualifizierungskosten von bis 3000 Euro je Förderfall erstatten.
Leider bietet der gesetzliche Rahmen keine Übernahmemöglichkeiten für Sonderzahlungen dieser Art. Gefördert werden das regelmäßige Arbeitsentgelt und ein pauschalierter AG-Anteil zur Sozialversicherung.