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Neuantrag Flüchtlinge

Wenn Sie als geflüchteter Mensch anerkannt sind, können Sie im Jobcenter finanzielle Mittel beantragen (Arbeitslosengeld II). Sie erhalten Geld vom Jobcenter und nicht mehr vom Sozialamt (Asylbewerberleistungsgesetz). Damit keine Versorgungslücke entsteht, stellen Sie bitte sofort einen Erstantrag nachdem Sie als Flüchtling anerkannt wurden. Wenn Sie nicht so gut Deutsch sprechen und/oder verstehen, bringen Sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer mit. Vielleicht kennen Sie aber auch eine Flüchtlingshelferin oder einen Flüchtlingshelfer, der Ihnen bei der Beantragung von finanziellen Mitteln hilft. 

Hier finden Sie weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die Sie unterstützen können. 

Als Flüchtling haben Sie einen Anspruch auf Geld beim Jobcenter wenn:

  • Sie als asylberechtigt anerkannt worden sind.
  • die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist
  • nach § 25 V Aufenthaltsgesetz die Aussetzung der Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegen sollte

WICHTIG: Personen mit festgestellten Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz haben erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (oder Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Ausländerbehörde) einen Leistungsanspruch beim Jobcenter. Bis zu diesem Zeitpunkt ist weiterhin das Sozialamt zuständiger Leistungsträger.

  • Für den Erstantrag auf SGBII-Leistung sollten Sie die Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt und die erforderlichen Nachweise vorliegen haben.
    Bei der Antragsabgabe müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
  • Bescheid des BAMF mit Begleitschreiben und Wohnsitzzuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg (Aufenthaltsbestimmung)
  • Pass oder Identifikationspapier
  • Einstellungsbescheid vom Sozialamt
  • Benötigte Antragsunterlagen des Jobcenters je nach Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft

 
Für die Ausstellung erforderlicher Nachweise ist unter Umständen auch die Vorsprache bei den folgenden Behörden und Stellen notwendig:

  • Ausländerbehörde: Beantragen Sie dort Ihren Aufenthaltstitel.
  • Sozialamt: Teilen Sie dort mit dem BAMF-Bescheid Ihre Anerkennung mit und lassen Sie sich einen Bescheid über die Einstellung der Asylbewerberleistungen aushändigen, da Sie ab dem Folgemonat nahtlos Leistungen durch das Jobcenter beziehen werden.
  • Geldinstitut/Bank: Sofern noch nicht geschehen, eröffnen Sie ein Bankkonto auf welches das Jobcenter die Geldleistungen überweisen kann.
  • Krankenversicherung: Es ist zwar bei Antragstellung eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse nicht zwingend notwendig, jedoch sollten Sie im Vorfeld eine Krankenkasse auswählen bei welcher Sie das Jobcenter anmelden kann.
  • Haben Sie Kinder? Wenn ja, so beantragen Sie bei der Familienkasse Kindergeld. Informationen sowie die entsprechenden Anträge zum Kindergeld finden Sie hier. Zudem bringen Sie bitte bei schulpflichtigen Kindern die jeweiligen Schulbescheinigungen mit.
  • Nach Einreichen der Antragsunterlagen werden Sie zu einem persönlichen Gespräch in der Arbeitsvermittlung des Integration Points eingeladen. Die Zuständigkeit für die Betreuung im Jobcenter richtet sich nach dem Wohnort der Antragsteller. Die Beratung und Betreuung in der Arbeitsvermittlung des Integration Points findet rechtsrheinisch im Standort Troisdorf und linksrheinisch im Standort Bonn statt. 

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Kurzinformation (Deutsch) - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Kurzinformation (Englisch) - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Kurzinformation (Arabisch) - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Grundsicherung - Einfach erklärt (Deutsch)

Grundsicherung - Einfach erklärt (Englisch)

Grundsicherung - Einfach erklärt (Arabisch)

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