Das neue Gesetz zur Grundsicherung für Ukraine-Geflüchtete ist parlamentarisch noch nicht verabschiedet. In der Übergangszeit können Betroffene aber jetzt schon Anträge beim jobcenter rhein-sieg stellen.
Das neue Gesetz liegt zur Verabschiedung aktuell im Parlament.
Ab dem 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II. Damit sind dann die jeweiligen Jobcenter für die Unterstützung der Menschen aus der Ukraine zuständig. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Antragstellung in den Jobcentern möglich ist:
- Es besteht eine finanzielle Hilfebedürftigkeit
- Die Menschen sind erwerbsfähig und nach dem 1. August 1956 geboren
- Es muss eine sogenannte Fiktionsbescheinigung oder ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegen. Diese Bescheinigungen werden jeweils von den zuständigen Ausländerbehörden der Städte und Kommunen ausgestellt.
- Liegen noch keine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltstitel vor, besteht weiterhin ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetzt)
Die Anträge können per E-Mail oder per Post eingereicht werden. Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen (Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung liegen vor) ist das jobcenter rhein-sieg für alle ukrainischen Flüchtlinge zuständig, die sich im Rhein-Sieg-Kreis aufhalten und auch dort bleiben möchten. Das Jobcenter hat sieben Geschäftsstellen im gesamten Rhein-Sieg-Kreis. Die Zuständigkeit der Geschäftsstellen richtet sich nach dem jeweiligen Wohnort. Welche der sieben Geschäftsstellen zuständig ist, kann der Homepage entnommen werden. Dort sind auch alle notwendigen Unterlagen und Kontaktdaten hinterlegt.
Bitte beachten Sie: Die Anträge können erst abschließend entschieden werden, wenn das Gesetz verabschiedet wurde. Dennoch ist eine frühzeitige Antragsstellung sinnvoll, um eine zügige Zahlung der Leistungen zu ermöglichen.
Ab Mitte Mai wird es ebenfalls auf der Homepage des jobcenter rhein-sieg für ukrainische Geflüchtete die Möglichkeit geben, online einen persönlichen oder telefonischen Antragstermin mit der für sie zuständigen Geschäftsstelle zu buchen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge die per einfacher E-Mail übersandt werden, auf dem elektronischen Postweg gegen unbefugte Kenntnisnahme oder Veränderung nicht geschützt sind.