Neukunden
Sie sind neu hier und benötigen finanzielle Hilfe und Unterstützung, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern? Dann rufen Sie unsere Neukunden-Hotline an.
Diese erreichen Sie von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr unter der 0800 4 5555 23.
Unsere Mitarbeiter werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und Sie durch das Antragsverfahren lotsen.
Dabei sprechen wir gemeinsam ab, welche Unterlagen Sie brauchen und wie Sie diese erhalten.
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze (§ 7 a Sozialgesetzbuch II, SGB II) noch nicht erreicht haben und soweit sie hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
Unser Bereich Existenzsicherung entscheidet über die zustehenden Geld- und Sachleistungen sowie die Sozialversicherungsbeiträge nach dem SGB II und macht diese zahlbar. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und befristet im Voraus gewährt.
Hinweis
Die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur auf Antrag und für einen begrenzten Zeitraum erbracht.
Für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag der Antragstellung maßgeblich. Für Zeiten vor der Antragstellung können grundsätzlich keine Leistungen erbracht werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wirkt jedoch auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurück.
Leistungsanspruch
Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die
- zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind (der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze zum Renteneintritt),
- erwerbsfähig sind,
- bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt
und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das heißt in Deutschland wohnen beziehungsweise sich ständig aufhalten.
Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammenleben und diesen wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
Bedarfsgemeinschaften
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:
- Ehegatten, Lebenspartner
- unverheiratete Kinder der Antragssteller oder deren Partner bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Personen ohne Leistungsanspruch
Keinen Anspruch auf Leistungen haben zum Beispiel:
- Personen, die Rente wegen Alters beziehen
- Personen, die die Altersgrenze für den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erreicht haben
- Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (zum Beispiel Krankenhaus, Therapeutische Einrichtung)
- Inhaftierte
- Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keine Arbeitserlaubnis erhalten können
- EU-Bürger, die zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind
Leistungen für Auszubildende
Auszubildende, die sich in einer beruflichen Ausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Maßnahme befinden, sind grundsätzlich leistungsberechtigt.
Schüler, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn BAföG-Leistungen tatsächlich gezahlt werden oder wenn BAföG-Leistungen wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen abgelehnt bzw. nicht gezahlt werden.
Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn BAföG-Leistungen tatsächlich gezahlt werden oder wenn BAföG-Leistungen wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen abgelehnt bzw. nicht gezahlt werden.
Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbilder mit voller Verpflegung leben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Wenn Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen möchten, rufen Sie bitte bei der Hotline Ihrer zuständigen Geschäftsstelle an.
Im ersten persönlichen Telefonat werden zunächst alle notwendigen Daten von Ihnen und von den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erfragt und erfasst.
Danach wird Ihre persönliche, finanzielle Situation besprochen. Dementsprechend erhalten Sie die Antragsunterlagen. Die ausgefüllten Antragsunterlagen können Sie uns einfach per E-Mail schicken. Dazu nehmen Sie einfach die E-Mail Adresse der für Sie zuständigen Geschäftsstelle. Selbstverständlich können Sie die Antragsunterlagen auch an unsere Postfachadresse senden. Alternativ können Sie die Hausbriefkästen Ihrer Geschäftsstelle nutzen.
Hinweis
Bitte achten Sie auf Vollständigkeit aller Daten und Nachweise, damit eine umgehende Bearbeitung Ihres Antrages erfolgen kann.
Bitte Kopien statt Originale einreichen
Das jobcenter rhein-sieg arbeitet mit der elektronischen Akte (eAkte).
Das heißt, Papierunterlagen, die Sie zur Verfügung stellen, werden gescannt und elektronisch gespeichert. Danach werden die Papierunterlagen noch 8 Wochen aufbewahrt und dann vernichtet. Falls Sie Original-Unterlagen einreichen und diese zurück bekommen möchten, teilen Sie uns das bitte sofort mit.
Meistens genügt es, wenn Sie Kopien bei uns einreichen.
Was Sie bei einem Umzug beachten müssen
Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde in den Rhein-Sieg-Kreis umziehen möchten, informieren Sie sich bitte vorab, welche Mietobergrenzen im Moment für einen angemessenen Wohnraum in den einzelnen Gemeinden gelten und auf Ihre persönlichen Verhältnisse zutreffen.
Bevor Sie den neuen Mietvertrag unterschreiben, muss vorab eine Zusicherung zur Anerkennung der Unterkunftskosten vom jobcenter rhein-sieg eingeholt. Ohne eine Zusicherung vom Jobcenter können die Unterkunftskosten nur bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Kosten, die die Angemessenheit übersteigen, sind dann aus eigenen Mitteln von Ihnen aufzubringen. Ohne Zusicherung wird ebenfalls keine Kautionszahlung übernommen. Melden Sie sich daher vorab in jedem Fall in der zuständigen Geschäftsstelle. Im Telefonat werden alle weiteren Schritte mit Ihnen zusammen geklärt.
Zusicherung der Mietkosten vom Jobcenter einholen
Bitte rufen Sie uns zur Klärung des Umzuges unter der Hotline der zuständigen Geschäftsstelle an. Zur Bearbeitung wird das konkrete Mietangebot benötigt, das auf unserem Formular „Mietbescheinigung“ durch Ihren künftigen Vermieter bestätigt wird.
Kostenübernahme Kaution
Die Kostenübernahme der Kaution oder der Genossenschaftsanteile ist gesondert zu beantragen. Achten Sie darauf, dass eine vorherige Zusicherung hinsichtlich der Höhe und der Notwendigkeit für Ihren Umzug vorliegen muss. Bei laufendem Leistungsbezug ist die Zusicherung der Notwendigkeit vom bisherigen örtlich zuständigen kommunalen Leistungsträger/Jobcenter einzuholen.
Weitere Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Leistungsträger/Jobcenter übernommen werden. Beispiel: Wenn bislang das Jobcenter Bonn für Sie zuständig war und Sie möchten in den Rhein-Sieg-Kreis umziehen, würden Sie im Jobcenter Bonn Umzugskosten etc. beantragen. Die Mietkaution würde, wie oben beschrieben, vom jobcenter rhein-sieg mit vorheriger Zusage übernommen.
Vorrangige Leistungen
In manchen Fällen kann es sein, dass außer Arbeitslosengeld II auch andere Sozialleistungen ausgezahlt werden könnten. Dies ist häufig dann der Fall, wenn Sie Einkommen erhalten, Sie damit aber nicht Ihren gesamten Lebensunterhalt abdecken können. Das bedeutet, dass vorrangig geprüft werden muss, ob eine Antragstellung auf eine oder mehrere der nachfolgend genannten möglichen vorrangigen Sozialleistungen in Betracht kommen könnte:
Vorrangige Leistungen - Wo sind diese zu beantragen bzw. geltend zu machen?
Ausbildungsförderung BAB | Agentur für Arbeit
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Ausbildungsförderung gem. BAföG | Landkreis/Sozialamt
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Elterngeld | Landkreis/Jugendamt |
Kindergeld | Familienkasse |
Kinderzuschlag | Familienkasse |
Kindesunterhalt | anderer Elternteil |
Krankengeld | Krankenkasse |
Leistungen gem. AsylbLG | Landkreis/Sozialamt
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Mutterschaftsgeld | Krankenkasse |
Renten (Altersrente, | Rentenversicherungsträger
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Trennungsunterhalt | anderer Ehegatte |
Übergangsgeld | Rentenversicherungsträger |
Unterhaltsvorschuss | Landkreis/Jugendamt |
Wohngeld | Wohngeldstelle |
Aufzählung nicht abschließend
Durch den Erhalt einer oder mehrerer dieser Leistungen besteht die Möglichkeit, dass eine Hilfebedürftigkeit im Jobcenter nicht mehr gegeben ist.