Fördermittel für Arbeitgeber*innen
Mit der Gewährung einer Förderung können wir für Sie einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Hierfür stehen unter anderem die folgenden Fördermittel zur Verfügung:
Eingliederungszuschuss
Finanzielle Unterstützung für den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin
Ziel?
- Förderung einer Arbeitsaufnahme
Wann?
- z. B. bei zusätzlicher Einarbeitung oder fehlender Qualifikationen
Was muss der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin tun?
- Jobcenter kontaktieren
- Begründung für Zuschuss erläutern
- vom Jobcenter erhaltene Antragsunterlagen ausfüllen
- Nachbeschäftigungspflicht einhalten
- vorzeitige Beendigung der Beschäftigung dem Jobcenter melden
Probearbeit
Maßnahme bei einem Arbeitgeber/ einer Arbeitgeberin (MAG)
Ziel?
- Den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin und die Tätigkeit kennenlernen
- Möglichkeit, sich zu präsentieren
Dauer?
- max. sechs Wochen (30 Arbeitstage)
Kostenübernahme?
- Fahrkostenerstattung
- Kinderbetreuungskosten
- ggf. auswärtige Unterbringung
Was müssen Sie tun?
- Arbeitgeber*innen für Probearbeit suchen
- Probearbeit beim Jobcenter anmelden
- Antragsunterlagen abholen
- ausgefüllte Antragsunterlagen im Jobcenter abgeben
- Probearbeit durchführen
- Rückmeldung zum Verlauf der Probearbeit an zuständigen Arbeitsvermittler/ zuständige Arbeitsvermittlerin geben
Teilhabechancengesetz
Fördermöglichkeit für Langzeitarbeitslose (Teilhabechancengesetz)
Individuelle Beratung
Wir beraten Sie individuell und persönlich und nehmen Ihren Personalbedarf auf. Ihr persönlicher Ansprechpartner/ Ihre persönliche Ansprechpartnerin besichtigt ggf. den Arbeitsplatz vor Ort.
Wir stellen Ihnen förderfähige Personen vor.
In Absprache mit Ihnen wählen wir passende Bewerberinnen und Bewerber für Sie aus und stellen Ihnen diese vor. Dies kann z. B. in Gruppeninformationsveranstaltung, Speeddatings oder durch Zusendung von Bewerbungsunterlagen geschehen.
Sie wählen die für Sie passende Person aus.
Sie als Arbeitgeber*in treffen die Entscheidung, wen Sie einstellen möchten. Dabei haben Sie auch die Möglichkeit, ein erweitertes Vorstellungsgespräch oder eine betrieblichen Erprobung durchzuführen.
Sie erhalten den Förderantrag.
Sie erhalten eine vorläufige Förderentscheidung und die Antragsformulare (Wichtig: Erst jetzt darf der Arbeitsvertrag unterschrieben werden). Die ausgefüllten Formulare senden Sie zusammen mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag zurück an uns. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei Bedarf während des gesamten Antragsverfahrens.
Die Förderung wird bewilligt.
Das jobcenter rhein-sieg prüft die Antragsunterlagen. Nach positiver Entscheidung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid mit allen wichtigen Informationen rund um Ihre Förderung.
Antworten auf Ihre Fragen
Für welche Personengruppen kann ich Lohnkostenzuschüsse nach dem Teilhabechancengesetz beantragen?
Bei den §§ 16e und 16i SGB II handelt es sich um eine Beschäftigungsförderung auf dem sogenannten „sozialen Arbeitsmarkt“. Zielgruppe sind besonders arbeitsmarktferne Menschen, die lange ohne eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren.
Im Umkehrschluss ist eine Förderung für Fachkräfte mit aktueller Berufserfahrung, Auszubildende, Studienabgänger usw. über diese Instrumente nicht angedacht.
Wie lerne ich als Arbeitgeber*in geeignete Bewerberinnen und Bewerber kennen?
Gerne planen wir mit Ihnen gemeinsam das Auswahlverfahren für Ihr zukünftiges Personal. Dabei organisieren wir auf Wunsch auch Gruppenveranstaltungen oder Bewerbertage, an denen Sie die Gelegenheit haben, mehrere Personen kennenzulernen – nach Belieben bei Ihnen vor Ort oder in unseren Räumlichkeiten.
An wen kann ich mich wenden, wenn es Probleme mit der neuen Arbeitskraft gibt?
Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält zu Beginn der Beschäftigung ein persönliches sozialpädagogisches Coaching, von dem auch Sie als Arbeitgeber*in profitieren. Ihnen steht eine geschulte Ansprechperson zur Seite, die Sie jederzeit bei Schwierigkeiten einschalten können. Hierfür werden regelmäßige Gespräche mit der geförderten Person vor Ort am Arbeitsplatz geführt, um eventuell auftretende private oder berufliche Probleme rechtzeitig anzugehen und einen Abbruch des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Die Zeiten, in denen das Coaching durchgeführt wird, können natürlich mit Ihnen als Arbeitgeber*in abgestimmt werden.
Was kann ich als Arbeitgeber*in tun, wenn sich das Arbeitsverhältnis – trotz Coaching – nicht wie erwartet entwickelt?
Sollte es trotz des beschäftigungsbegleitenden Coachings unüberwindbare Gründe geben, die das Fortführen eines Arbeitsverhältnisses unmöglich machen, bleibt Ihnen als letzte Konsequenz natürlich immer die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden.
Bin ich als Arbeitgeber*in im Falle einer Kündigung zur Rückzahlung von Förderbeträgen verpflichtet?
Sofern nachvollziehbare Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, entstehen Ihnen als Arbeitgeber*in keine finanziellen Nachteile.
Bin ich verpflichtet, die geförderte Person auch nach dem Förderzeitraum weiter zu beschäftigen?
Es existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Nachbeschäftigungspflicht. Unser Bestreben ist jedoch, dass sich die geförderte Person über die Zeit zu einer wertvollen Arbeitskraft entwickelt, die auch im Anschluss an die Förderung, eine Perspektive in Ihrem Betrieb hat. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang zu Qualifizierungsmöglichkeiten – Sprechen Sie uns gerne an!
Übernimmt das Jobcenter Kosten für Fort- und Weiterbildungen?
Das Jobcenter kann im Rahmen des § 16i SGB II Qualifizierungskosten von bis 3000 Euro je Förderfall erstatten.
Ich zahle meinen Mitarbeitenden Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. Wird auch dieses vom Jobcenter übernommen?
Leider bietet der gesetzliche Rahmen keine Übernahmemöglichkeiten für Sonderzahlungen dieser Art. Gefördert werden das regelmäßige Arbeitsentgelt und ein pauschalierter AG-Anteil zur Sozialversicherung.
Unsere Ansprechpersonen beraten Sie gerne.
Einstiegsqualifizierung
Brücke in die Berufsausbildung
Was ist eine Einstiegsqualifizierung?
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) beinhaltet ein betriebliches Langzeitpraktikum von mindestens 6 bis maximal 12 Monaten. Eine Übernahme in Ausbildung sollte vom Unternehmen angestrebt werden. EQ dient der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Inhalte orientieren sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (§ 4 BBiG, § 25 HwO und dem AltPflG). Beispiele finden Sie auf den Internetseiten der Kammern. Mit einer Übergangsquote in betriebliche Berufsausbildung von über 60 Prozent hat sich die EQ in den vergangenen Jahren als ein erfolgreiches Instrument zur beruflichen Integration junger Menschen und zur Stabilisierung und Ausweitung betrieblicher Berufsausbildung erwiesen.
Vorteile für Unternehmen
Sie lernen künftige Auszubildende und deren Leistungsfähigkeit in der betrieblichen Praxis kennen. Sie haben die Möglichkeit, die EQ-Teilnehmerin bzw. den EQ-Teilnehmer praxisnah zur Ausbildung hinzuführen. Wenn Sie bisher nicht oder nicht mehr ausgebildet haben, können Sie mit EQ den (Wieder-) Einstieg in die Ausbildung erproben. Eine Substitution von Ausbildung durch EQ darf aber nicht stattfinden.
Zielgruppen
- Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach dem 30. September im Anschluss an die bundesweiten Nachvermittlungsaktionen von Kammern und Agentur für Arbeit (AA) keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.
- Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen.
- Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
- Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhoch- oder Hochschulreife können nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.
- Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können nicht in einer EQ gefördert werden.
Beginn der Förderung
Die Förderung beginnt frühestens ab 1. Oktober. Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme ab 1. August ist für die Bewerberin und für den Bewerber aus früheren Schulentlassjahren, sog. Altbewerber, Lernbeeinträchtigte und sozial Benachteiligte sowie noch nicht voll ausbildungsreife junge Menschen möglich.
Vertragsverhältnis
Mit den EQ-Teilnehmenden wird ein EQ-Vertrag mit Vergütungspflicht nach § 26 BBiG abgeschlossen. Der Arbeitgeber trägt die Sach- und Personalkosten der EQ sowie den Beitrag an die Berufsgenossenschaft.
Vergütung
Die Vergütung wird zwischen dem Betrieb und der EQ-Teilnehmerin bzw. dem EQ-Teilnehmer vereinbart. Tarifliche Vereinbarungen müssen beachtet werden. Die AA oder das jeweilige Jobcenter (JC) erstattet dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin auf Antrag einen Zuschuss zur EQ-Vergütung bis zur Höhe von 262 Euro monatlich.
Sozialversicherung
EQ ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Hierzu erhält der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin von der AA oder dem jeweiligen JC einen pauschalierten Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser Betrag wird jährlich neu berechnet. Für die Dauer des individuellen Förderzeitraums bleibt dieser Betrag konstant.
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer können im Bedarfsfall ausbildungsbegleitende Hilfen gewährt werden.
Berufsschule
Falls für die EQ-Teilnehmerin bzw. den EQ-Teilnehmer Berufsschulpflicht besteht, muss sie erfüllt werden. Hierbei ist der Besuch einer Fachklasse anzustreben, da dies die Übernahmechancen in eine Ausbildung erheblich verbessert. Die Förderung wird auch für Zeiten des Berufsschulunterrichts gezahlt. Auch für nicht mehr berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer ist der Besuch der Fachklasse anzustreben. Die EQ kann dann auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, falls eine Ausbildung in dem gleichen Beruf begonnen wird.
Betriebliches Zeugnis und Kammer-Zertifikat
Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin ist verpflichtet, am Ende des Praktikums eine Bescheinigung über die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten (betriebliches Zeugnis) auszustellen. Die jeweilige zuständige Stelle (Kammer) stellt auf Antrag des Unternehmens oder des Teilnehmenden auf der Basis des betrieblichen Zeugnisses ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der EQ aus. Dieses bildet die Grundlage für eine mögliche Verkürzung einer anschließenden Ausbildung nach § 8 BBiG oder § 27b HwO.
Sie haben eine EQ-Teilnehmerin bzw. einen EQ-Teilnehmer gefunden?
Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner in der Arbeitgeberbetreuung auf.
Sie erreichen uns unter:
- Tel.: 02241 / 95802-307
- Fax: 02241 / 3978-433
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So bereiten Sie eine Einstiegsqualifizierung vor
- Legen Sie zuerst Praktikumsinhalte, Dauer, Vergütung und Auswahlkriterien für die Teilnehmenden fest.
- Melden Sie dann das offene Angebot an Ihre Kammer und an Ihre AA bzw. das JC. Diese geben Ihnen Auskunft über eine vorläufige Förderzusage.
- Falls Ihre EQ-Interessenten noch nicht als Bewerber gemeldet sind, bitten Sie sie, sich bei der zuständigen AA bzw. dem JC zu melden, damit geprüft werden kann, ob die Jugendlichen förderfähig sind.
- Klären Sie, ob die EQ-Teilnehmenden berufsschulpflichtig sind und melden Sie sie gegebenenfalls bei der Berufsschule an – nach Möglichkeit in einer Fachklasse.
- Stimmen Sie mit der AA bzw. dem JC ab, ob ausbildungsbegleitende Hilfen erforderlich sind und gefördert werden können.
- Schließen Sie vor Beginn der Maßnahme mit den EQ-Teilnehmenden einen EQ-Vertrag. Musterverträge erhalten Sie direkt bei Ihrer Kammer oder im Internet. Eine Kopie des EQ-Vertrages leiten Sie bitte an Ihre Kammer weiter.
- Stellen Sie den Antrag auf einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung vor Beginn des Praktikums bei der AA oder dem JC. Fügen Sie eine Kopie des EQ-Vertrages bei.
- Anschließend erfolgt die Anmeldung der EQ-Teilnehmenden bei der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft. Die Bestätigung über die Anmeldung zur Sozialversicherung reichen Sie bitte spätestens drei Monate nach Beginn der EQ bei der AA bzw. dem JC ein.
Weiterer Ablauf der Einstiegsqualifizierung
- Die AA oder das JC erstattet den Zuschuss monatlich nachträglich.
- Während der EQ prüfen Sie, ob die EQ-Teilnehmenden für eine Ausbildung in Ihrem Unternehmen in Frage kommen. Falls eine Übernahme in Ausbildung nicht in Frage kommt, sollten alle Beteiligten zeitnah informiert werden, damit anderweitige Vermittlungsbemühungen eingeleitet werden können.
- Im Falle einer Übernahme in Ausbildung klären Sie mit der Kammer die Frage einer möglichen Anrechnung der EQ auf die Ausbildungszeit.
- Zum Abschluss der EQ stellen Sie den EQ-Teilnehmenden ein Zeugnis aus, in dem Sie die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigen.
- In Absprache mit den Teilnehmenden reichen Sie das Zeugnis bei der Kammer ein und beantragen ein Zertifikat über die erfolgreich absolvierte EQ.
- Bitte übermitteln Sie spätestens zwei Monate nach Beendigung der EQ die Nachweise über die Höhe der ausgezahlten Vergütungen sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und eine Kopie des von Ihnen ausgestellten Zeugnisses an Ihre AA oder das JC.
Sowohl Ihre Kammer als auch Ihre AA oder das JC beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um die Einstiegsqualifizierung.
Wir fördern Umschulungen und Qualifizierungen
Betriebliche Einzelumschulung
Informationen für den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin
Die betriebliche Einzelumschulung ist eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem regulären Ausbildungsbetrieb. Die Ausbildungszeit ist dabei um 1/3 verkürzt, da es sich um den Bereich der Erwachsenenbildung handelt.
Die betriebliche Einzelumschulung ist sowohl in Vollzeit als auch Teilzeit in allen dualen Ausbildungsgängen, unabhängig vom Alter des Umschülers, möglich. Die Praxis wird im Betrieb vermittelt, die notwendige Theorie in der Berufsschule.
Ihre Vorteile
- Sicherstellung des Fachkräftenachwuchses
- Keine unbesetzte Ausbildungsstelle
- Lebenserfahrene Auszubildende
- Kürzere Ausbildungsdauer
- Einfache Integration in den Betrieb nach Abschluss der Ausbildung
- Finanzielle Entlastung durch geringere monatliche Vergütung
- Kostenübernahme für notwendige überbetriebliche Lehrgänge
- Erstattung von Prüfungsgebühren sowie Kosten von Prüfungsstücken
- Übernahme von Berufsschulgebühren, sofern eine kostenfreie Teilnahme nicht möglich ist
Umschulungsunterstützende Leistungen für den Arbeitgeber
- Bei Nachhilfebedarf können umschulungsbegleitende Hilfen von einem Bildungsträger übernommen werden
- Begleitung, Beratung und Unterstützung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberbetreuung
Berufliche Weiterbildungsförderung
Wir unterstützen die Qualifizierung Ihrer Mitarbeitenden
Digitalisierung und demographischer Wandel beschleunigen die Veränderungen am Arbeitsmarkt. Wenn Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die neuen Anforderungen Qualifizierungen benötigen, können wir Sie dabei unterstützen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen wir Ihnen für die Dauer der Weiterbildung einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen zudem die Lehrgangskosten ganz oder teilweise erstattet.
Bringen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Beschäftigten mit unserer Unterstützung weiter.
Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden können Geringqualifizierte (ohne Berufsabschluss) und qualifizierte sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Auszubildende, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte können nicht gefördert werden. Mitarbeitende Ihres Unternehmens können gefördert werden wenn:
- mindestens eine dreijährige berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann oder
- der Erwerb eines Berufsabschlusses länger als 4 Jahre zurück liegt und
- bisher noch keine Förderung über das Qualifizierungschancengesetz stattgefunden und
Welche Voraussetzungen muss die Weiterbildung erfüllen?
Wir können Weiterbildungen für Ihre Mitarbeitenden bezuschussen wenn Sie folgenden Kriterien erfüllen:
- Die Weiterbildung umfasst mindestens 120 Unterrichtseinheiten
- Die Weiterbildung und der Anbieter (Bildungsträger) müssen für die Förderung zugelassen sein.
Im Kursnet der Bundesagentur können Sie entsprechende Weiterbildungen finden. Hier geht's zum Kursnet.
Wie hoch fallen die Zuschüsse für eine Weiterbildungsmaßnahme aus?
- Bei einer Betriebsgröße von von bis zu neuen Beschäftigten können bis zu 100% der Weiterbildungskosten übernommen werden.
- Bei einer Betriebsgröße von 10 bis 249 Beschäftigten können bis 50% der Weiterbildungskosten übernommen werden.
- Für Menschen mit Behinderung und lebensälteres Personal sind höhere Kostenübernahmen möglich.
- Bei einer Betriebsgröße von 250 bis 2499 Beschäftigten können bis zu 25% und ab einer Betriebsgröße von 2500 Beschäftigen bis zu 20% der Weiterbildungskosten
übernommen werden.
Wie hoch fallen die Lohnkostenzuschüsse aus?
- Bei einer Betriebsgröße von bis zu 9 Beschäftigten bis 75%
- Bei einer Betriebsgröße von 10 bis 249 Beschäftigten bis zu 50%
- Bei einer Betriebsgröße ab 250 Beschäftigten bis 25%
Erfolgt die Teilnahme an einer Weiterbildung mit dem Ziel einen Berufanbschluss zu erlangen, ist eine Förderung bis 100% möglich.
Für Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihre Vorteile
- Übernahme der Weiterbildungskosten: bis zu 100 %
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt: bis zu 75 %
- Berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen zum Erwerb eines Berufsabschlusses in mehreren Modulen (jeweils ca. 3 - 6 Monate). Zwischen den einzelnen Modulen wird das Erlernte im Betrieb in die Praxis umgesetzt.
- Übernahme der Weiterbildungskosten: bis zu 100 %
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt: bis zu 100 %
Bitte kontaktieren Sie uns wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner.
Sprechen Sie uns an
- Tel.: 02241 / 95802-307
- Fax: 02241 / 3978-433
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