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Vorrangige Leistungen

Vorrangige Leistungen

Leistungen nach dem SGB II sind gemäß § 3 Abs. 3 und § 5 SGB II sogenannte subsidiäre Leistungen. Das bedeutet, dass sie nachrangig sind. Sie kommen demnach nur dann zum Zug, wenn der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe oder Leistungen anderer – insbesondere anderer Sozialleistungsträger – erfüllt werden kann. Zudem kann es sein, dass die Höhe des Bedarfs nach dem SGB II durch andere Leistungen verringert werden muss, wenn ein Anspruch auf diese besteht.

Zu diesen Leistungen gehören:

Grundsätzlich besteht für Kinder, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld weitergezahlt werden. Die Antragstellung und -bearbeitung für Kindergeldansprüche erfolgt grundsätzlich über die Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit.

Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen:
Anspruch, Höhe, Dauer
Merkblatt Kindergeld
Kindergeld ab 18 Jahren
Antragspaket Kindergeld Ukraine (Пакет заявок на допомогу на дітей в Україні)
 

Sie können übrigens auch Anträge schnell und direkt online stellen.

Beziehen Sie bereits Kindergeld? Informieren Sie die Familienkasse, wenn sich bei Ihnen oder Ihrem Kind etwas ändert. Wenn Ihr Kind z.B. bald eine Ausbildung beendet, informieren Sie die Familienkasse am besten frühzeitig darüber. Wie Sie Ihre Familienkasse informieren, wenn Ihr Kind seine Ausbildung beendet.

Infos zu speziellen Ansprüchen:
Kindergeld kann auch an ausländische Staatsangehörige oder über Ländergrenzen hinweg gezahlt werden. Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland

Für Kinder mit Behinderung gelten beim Kindergeld besondere Regeln.
Kindergeld für Kinder mit Behinderung

Kindergeld kann neben den Eltern beispielsweise auch direkt an Kinder ausgezahlt werden. Auszahlung an andere Personen

Auch nach dem Schulabschluss eines Kindes kann in bestimmten Fällen Anspruch auf Kindergeld bestehen. Kindergeld nach dem Schulabschluss

Haben Sie noch Fragen?
Dann besuchen Sie uns auf unserer Internetseite unter www.familienkasse.de oder kontaktieren Sie die Familienkasse unter der gebührenfreien Hotline 0800/4 555530.

Postanschrift
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Nordrhein-Westfalen West
50574 Köln

Internet: www.familienkasse.de
Telefon (gebührenfrei): 0800 4 555530

Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten Ihrer Familienkasse

Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, das Einkommen aber nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Mit bis zu 205 Euro pro Kind monatlich trägt der Kinderzuschlag zur wirtschaftlichen Stabilität von Familien im Niedrigeinkommensbereich bei. Wie viel Geld Sie als Familie tatsächlich erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen, dem Ihres Partners und Ihrer Kinder ab.

Zusätzliche Vorteile des Kinderzuschlags
Auch wenn nur ein kleiner Kinderzuschlag gezahlt wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und Sie müssen keine KiTa-Gebühren zahlen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen kommunalen Stelle. Informationen zur Befreiung von den KiTa-Gebühren erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.

Noch ein Tipp:
Eventuell haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf Wohngeld. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Wohngeldstelle.

Hier erhalten Sie weitere wichtige Informationen zum Kinderzuschlag:
Anspruch, Höhe, Dauer

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setzt unter anderem voraus, dass die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft vermieden wird. Das bedeutet, dass der Kinderzuschlag nur dann bewilligt werden kann, wenn durch seine Gewährung kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht. Darüber hinaus wurde zum 01. Januar 2020 ein erweiterter Zugang eingeführt. Er eröffnet auch Familien, denen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und ggfs. dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, den Zugang zum Kinderzuschlag.

Mit dem KiZ-Lotsen können Sie schnell und einfach feststellen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Der KiZ-Lotse ist eine interaktive Berechnungshilfe. Mit wenigen Eingaben wird die persönliche Situation abgefragt und ein Ergebnis angezeigt. Der KiZ-Lotse ist unter www.familienkasse.de und www.berufe.tv/kiz-lotse verfügbar.

Als neuen Kommunikationskanal bietet die Familienkasse die Möglichkeit der Videoberatung zu Fragen rund um den Kinderzuschlag an. So sprechen Sie von zu Hause direkt über Ihre Webcam mit einer Beratungsfachkraft der Familienkasse. Um die Videoberatung zu nutzen, muss ein Termin unter der Telefonnummer 0800 4 5555 30 (gebührenfrei) oder bei der zuständigen Familienkasse vor Ort vereinbart werden.

Sie können übrigens auch Anträge schnell und direkt online stellen.

Haben Sie noch Fragen?
Dann besuchen Sie uns auf unserer Internetseite unter www.familienkasse.de oder kontaktieren Sie die Familienkasse unter der gebührenfreien Hotline 0800/4 555530.

Postanschrift
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Nordrhein-Westfalen West
50574 Köln

Internet: www.familienkasse.de
Telefon (gebührenfrei): 0800 4 555530

Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten Ihrer Familienkasse

Nach BEEG haben Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben einen Anspruch auf Elterngeld. Dieser Anspruch kann auch neben dem Anspruch auf SGB II Leistungen bestehen.

Wenn Sie im Einzugsgebiet des Rhein-Sieg-Kreises leben, ist die Elterngeldstelle des Rhein-Sieg-Kreises diesbezüglich ihr Ansprechpartner.

Näheres erfahren Sie hier.

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch. Dieser Anspruch kann auch neben dem Anspruch auf SGB II Leistungen bestehen.

Zuständig sind die Jugendämter der Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der Ihnen als Mieter in Form eines Mietzuschusses, oder als Eigentümer in Form eines Lastenzuschusses hilft Ihre Wohnkosten zu tragen. Wohngeld ist eine Leistung die Ihnen auf Antrag gewährt werden kann. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde in der Sie wohnen.

Wohngeld und SGB II-Leistungen schließen sich aus. Das Wohngeld ist vorrangig zu beantragen, wenn dies zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes ausreicht.

Hier finden Sie bereits vorläufige Wohngeldrechner, mit denen sich der voraussichtliche Wohngeldbetrag des neuen „Wohngeld Plus“ ab 2023 berechnet lässt:

Wohngeldrechner 2023 vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Wohngeldrechner 2023 von Smart Rechner

Wegweiser