Hinweis
Das Ergebnis dieser Prüfung ist unverbindlich. Des Weiteren ist die Prüfung nur für den Wohnraum im Rhein-Sieg-Kreis gültig. Einen groben Überblick über die Eckpunkte, die für die Berechnung wichtig sind, finden Sie in unserem Merkblatt zu Unterkunfts-und Heizkosten (gültig ab den 01.07.2021).
Für einen rechtsverbindlichen Bescheid reichen Sie bitte das schriftliche Mietangebot vom Vermieter ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit einem formlosen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme neuer Kosten der Unterkunft bei Wohnungswechsel beim jobcenter rhein-sieg zur Prüfung ein. Sie können hilfweise folgenden Antrag auf Zusicherung für eine neue Unterkunft verwenden.
Der Rhein-Sieg-Kreis legt als Richtwert für die Kaltnebenkosten 2,14 € pro m² (abstrakt angemessener Wohnfläche) zugrunde. Die Positionen Heizkosten, Warmwasserbereitung sowie Antenne/Kabel werden hierbei nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Produkttheorie kann die Angemessenheit der Bruttokaltmiete geprüft werden. Dabei wird im Gegensatz zur Nettokaltmiete der Mietzins zuzüglich der Betriebskosten (2,14 € pro m² bei abstrakt angemessener Wohnfläche) beurteilt. Wenn nach der Produkttheorie auch die Summe der beiden Bestandteile als angemessen angesehen werden kann, sind die geltend gemachten Aufwendungen zu übernehmen. Eine Kompensation von Heiz- und Unterkunftskosten ist nicht zulässig.