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Hinweis

Das Ergebnis dieser Prüfung ist unverbindlich. Des Weiteren ist die Prüfung nur für den Wohnraum im Rhein-Sieg-Kreis gültig. Einen groben Überblick über die Eckpunkte, die für die Berechnung wichtig sind, finden Sie in der Anlage 1 zur Weisung Nummer 48 (gültig ab den 01.09.2023).

Für einen rechtsverbindlichen Bescheid reichen Sie bitte das schriftliche Mietangebot vom Vermieter ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit einem formlosen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme neuer Kosten der Unterkunft bei Wohnungswechsel beim jobcenter rhein-sieg zur Prüfung ein. Sie können hilfweise folgenden Antrag auf Zusicherung für eine neue Unterkunft verwenden.  

Der Rhein-Sieg-Kreis legt als Richtwert für die Kaltnebenkosten einen ortsspezifischen Wert pro m² zugrunde. Dieser Wert ist mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren. Die Werte können dem „Merkblatt zu Unterkunfts- und Heizkosten“ entnommen werden. Die Positionen Heizkosten, Warmwasserbereitung sowie Antenne/ Kabel werden hierbei nicht berücksichtigt.

Im Rahmen der „Produkttheorie“ kann die Angemessenheit der Bruttokaltmiete geprüft werden. Dabei wird im Gegensatz zur Nettokaltmiete der Mietzins zuzüglich der kalten Betriebskosten beurteilt. Wenn nach der Produkttheorie auch die Summe der beiden Bestandteile als angemessen angesehen werden kann, sind die geltend gemachten Aufwendungen zu übernehmen. Eine Kompensation von Heizkosten mit Nettokaltmiete & kalten Betriebskosten ist nicht zulässig.

 

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