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Wohnen

Die Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn diese angemessen sind. Zu den Kosten gehören auch die Nebenkosten.
Die Höhe der Erstattung hängt vom jeweiligen Wohnort ab. Hier finden Sie das Merkblatt (Stand 9/2023), um zu sehen, ob Ihre Miete angemessen ist.

Sie möchten Online selbst prüfen, ob die von Ihnen gewünschte Wohnung angemessen ist? Dann können Sie hier eine unverbindliche Vorabprüfung durchführen.

Was passiert, wenn die bisherige Wohnung zu teuer ist?

Wenn Sie in einer Wohnung leben, deren nachgewiesene Kosten die Mietobergrenzen überschreiten, können innerhalb einer Frist, die unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation mit Ihnen vereinbart wird (in der Regel 6 Monate), zunächst die tatsächliche Miete übernommen werden. Gleichzeitig haben Sie in diesem Zeitraum Gelegenheit, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken.

Wie kann ich meine Bemühungen zur Kostensenkung nachweisen?

Bewerben Sie sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen, Anzeigenblättern oder Internetportalen. Sammeln  Sie über Ihre Aktivitäten Belege und nachvollziehbare Aufzeichnungen. Gleiches gilt für beabsichtigte Untervermietungen. Für viele Wohnungen wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) verlangt. Diesen können Sie beim zuständigen Wohnungsamt beantragen. Jede Kommune hat ihr eigenes Wohnungsamt, welches Sie über die jeweilige Homepage der Kommunen finden.

Gelingt es Ihnen trotz umfassender Bemühungen innerhalb der vereinbarten Frist nicht, die Mietkosten zu senken, kann die Frist verlängert werden. Achtung! In den Fällen, in denen ernsthafte Bemühungen um eine Mietsenkung nicht erkennbar sind, kann nach Ablauf der vereinbarten Frist nur noch die angemessene Miete gezahlt werden.

Die Miete oder Unterkunftskosten

Die Miete wird für eine Mietwohnung anhand der Angemessenheitsrichtlinien geprüft und übernommen. Dazu reichen Sie uns grundsätzlich ein konkretes Mietangebot oder am besten den noch nicht unterschriebenen, kompletten Mietvertrag ein. Sollte sich die ausgewiesene Miethöhe im Laufe des Mietverhältnisses verändern (z.B. Mieterhöhung nach erfolgter Betriebskostenabrechnung), ist ein aktueller Nachweis über die Anpassung der Miethöhe einzureichen.

Sie möchten Online selbst prüfen, ob die von Ihnen gewünschte Wohnung angemessen ist? Dann können Siehier  eine unverbindliche Vorabprüfung durchführen.

Kosten bei Eigentum

Wenn Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung haben, können die Kosten, die Ihnen durch das Bewohnen entstehen wie beispielsweise Heizkosten, Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer und der Schuldzins usw.) übernommen werden. Die Tilgungsraten für Kredite können jedoch nicht übernommen werden.

Heiz- und Nebenkostenabrechnungen bei Mietobjekten

Wenn Sie zur Miete wohnen erhalten Sie grundsätzlich einmal jährlich eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom Vermieter oder vom Dienstleister (z.B. Stadtwerke Troisdorf). Wenn Sie eine Eigentumswohnung oder Eigentumshaus besitzen erhalten Sie diese vom Dienstleister (z.B. Stadtwerke Troisdorf). Hinweis: Bitte reichen Sie diese nach Erhalt unverzüglich bei Ihrem zuständigen Jobcenter ein. Bei Nachzahlungen prüft das Jobcenter, ob die erhöhten Kosten übernommen werden können.

Bei Guthaben prüft das Jobcenter, ob das Guthaben dem Jobcenter zu steht. Ein Guthaben mindert die Bedarfe für die Unterkunft im Monat der Gutschrift und werden mit den laufenden Leistungen verrechnet. Sollten sich auch die monatlichen Abschläge ändern, werden die Bedarfe der Unterkunft neu berechnet. Um Verzögerungen in der Mietzahlung zu vermeiden ist es wichtig, dass Sie uns grundsätzlich und frühzeitig informieren.

Nicht zu den Nebenkosten gehören die Kosten für den Telefonanschluss sowie die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz. Die Haushaltsenergie (Strom für Elektrogeräte, Licht, etc.) gehört ebenfalls nicht zum Bedarf der Unterkunft, sondern ist im Regelbedarf bereits berücksichtigt. Dazu stellen Sie beim jeweiligen Energieanbieter selbst einen Antrag.

Der Umzug

Wenn Sie während des Leistungsbezuges einen Umzug planen, teilen Sie bitte den Wohnungswechsel rechtzeitig Ihrem Jobcenter mit und lassen Sie sich bereits vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung vom Jobcenter ausstellen.

Wohnung vom Jobcenter ausstellen.

Hier finden Sie dazu notwendigen Formulare:

Die Nutzung ist freiwillig, die notwendigen Daten zur Bearbeitung Ihres Antrages können auch anders nachgewiesen werden (z.B. Mietvertragsentwurf). Das Dokument Mietangebot soll den Antrag erleichtern und enthält eine Übersicht über alle erforderlichen Daten.

⇒ Bitte füllen Sie die benötigten Formulare aus, unterschreiben Sie diese und senden sie uns überjobcenter.digital (Postfachservice), per Mail oder per Post zu.

Bitte beachten Sie das Merkblatt - Informationen zum Umzug​​​​​​​.

Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, Einzugsrenovierung usw.) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.

Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, wird zugestimmt, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Miete für die neue Wohnung angemessen ist.

Falls Sie außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises umziehen, benötigen Sie eine Zusicherung durch das zuständige Jobcenter der neuen Unterkunft.

Unter 25jährige, die aus dem Elternhaus ausziehen wollen, erhalten die hierfür notwendige Zustimmung durch das Jobcenter dann, wenn: 

  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist,
  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Hinweis

Das Ergebnis dieser Prüfung ist unverbindlich. Des Weiteren ist die Prüfung nur für den Wohnraum im Rhein-Sieg-Kreis gültig. Einen groben Überblick über die Eckpunkte, die für die Berechnung wichtig sind, finden Sie in der Anlage 1 zur Weisung Nummer 48 (gültig ab den 01.09.2023).

Für einen rechtsverbindlichen Bescheid reichen Sie bitte das schriftliche Mietangebot vom Vermieter ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit einem formlosen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme neuer Kosten der Unterkunft bei Wohnungswechsel beim jobcenter rhein-sieg zur Prüfung ein. Sie können hilfweise folgenden Antrag auf Zusicherung für eine neue Unterkunft verwenden.  

Der Rhein-Sieg-Kreis legt als Richtwert für die Kaltnebenkosten einen ortsspezifischen Wert pro m² zugrunde. Dieser Wert ist mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren. Die Werte können dem „Merkblatt zu Unterkunfts- und Heizkosten“ entnommen werden. Die Positionen Heizkosten, Warmwasserbereitung sowie Antenne/ Kabel werden hierbei nicht berücksichtigt.

Im Rahmen der „Produkttheorie“ kann die Angemessenheit der Bruttokaltmiete geprüft werden. Dabei wird im Gegensatz zur Nettokaltmiete der Mietzins zuzüglich der kalten Betriebskosten beurteilt. Wenn nach der Produkttheorie auch die Summe der beiden Bestandteile als angemessen angesehen werden kann, sind die geltend gemachten Aufwendungen zu übernehmen. Eine Kompensation von Heizkosten mit Nettokaltmiete & kalten Betriebskosten ist nicht zulässig.

 

Wenn der Strom abgestellt werden soll oder die Wohnungskündigung droht

Wenn Ihnen Wohungslosigkeit wegen fehlender Mietzahlungen droht, oder der Strom abgeschaltet werden soll, wenden Sie sich unbedingt frühzeitig an Ihr Jobcenter. Nur dann können wir für Sie tätig werden! Im Einzelfall können Mietschulden oder auch Energie-/ Wasser-/ Heizkostenrückstände durch das Jobcenter übernommen werden. Das Jobcenter übernimmt in diesen Fällen die Kosten als Darlehen. Dabei muss der Zweck der Schuldenübernahme die Sicherung der Unterkunft zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit oder die Behebung einer vergleichbaren Notlage sein (z.B. Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen einer Energiesperre bezüglich des Haushaltsstroms, Heizung).

Welche Vorrausetzungen müssen vorliegen und was wird vom Jobcenter benötigt, damit entstandene Mietschulden als Darlehen übernommen werden?

  • Altmietschulden werden grundsätzlich nicht übernommen
  • befindet sich in der Bedarfsgemeinschaft ein oder mehrere Personen in der Haushaltsgemeinschaft, muss die anteilige Begleichung der Mietschulden nachgewiesen werden, da ansonsten die Sicherung der Unterkunft nicht sichergestellt ist
  • die bewohnte Wohnung muss angemessen sein
  • bei neuen Umzügen muss eine Zusicherung erfolgt sein
  • eine Kündigung muss durch den Vermieter oder durch den vertretenden Rechtsanwalt des Vermieters bereits schriftlich ausgesprochen worden sein
  • der Vermieter muss zwingend bestätigen, dass bei Begleichung der Mietschulden die Kündigung des Mietverhältnisses zurückgenommen wird
  • eine aktuelle Forderungsaufstellung der Mietschulden
  • schriftlicher Antrag auf ein Darlehen

Welche Vorrausetzungen müssen vorliegen und was wird vom Jobcenter benötigt, damit entstandene Stromschulden als Darlehen übernommen werden?

  • Ankündigung einer Stromsperre oder Vollzug eine Stromsperre muss durch den Dienstleister ausgesprochen sein und schriftlich vorliegen
  • aktuelle Forderungsaufstellung des Dienstleisters
  • aktuelle Kontoauszüge vom Kunden
  • Ablehnung einer Ratenvereinbarung durch den Dienstleister (z.B. Stadtwerke Troisdorf)
  • aktueller Stromabschlag
  • Schweigepflichtentbindung für das Jobcenter gegenüber des Energieversorgers
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