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Lexikon

Grundsätzlich sprechen die Mitarbeiter im Jobcenter von "Leistungen" wenn sie die Zahlung von Geld meinen.

ALG II (Arbeitslosengeld II)

Das Arbeitslosengeld II ist eine sogenannte Grundsicherungsleistung. Sie dient dazu, die nötigsten und existenziellen Bedürfnisse hilfebedürftiger Bürgerinnen und Bürger zu sichern.  Das Arbeitslosengeld II ist ein Zusammenschluss aus der früheren Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe. Der Bund hat zur Zahlung der Grundsicherungsleistungen einen Topf zur Verfügung gestellt, der durch Steuergelder gesichert wird.

Antrag auf Grundsicherungsleistungen

Damit Sie Grundsicherungsleistungen erhalten, ist ein Antrag nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB II, nötig. Der Tag an dem Sie das erste Mal vorsprechen, um Grundsicherungsleistungen zu beantragen, wird als Tag der Antragstellung gewertet. Wenn ein Antrag beispielsweise am 28. Juni gestellt wurde, werden die Leistungen, sofern die Hilfebedürftigkeit festgestellt wurde, auf den 1. Juni zurückdatiert. Damit erhalten Sie Leistungen rückwirkend zum 1. Juni. Gut ist, wenn Sie bei persönlichen Vorsprachen einen gültigen Personalausweis oder andere Ausweisdokumente vorlegen können.

Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie Grundsicherungsleistungen beziehen und arbeitsunfähig erkranken, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei Ihrem Ansprechpartner mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt an, müssen Sie dies durch eine weitere Arbeitsunfähigkeit nachweisen. WICHTIG: Sofern Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Termin bei Ihrem Ansprechpartner erhalten und Sie diesen aufgrund der Erkrankung nicht wahrnehmen können, kann in begründeten Fällen eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung gefordert werden. Diese ist ein ärztliches Attest, welche die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin bescheinigt. Andernfalls kann Ihr Fernbleiben als unentschuldigtes Meldeversäumnis gewertet werden.

Auszahlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Leistung gezahlt. Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben.
Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, jedoch ist hierfür eine gewisse Zeit notwendig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.
Auf mögliche Verzögerungen der Auszahlung wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter aber keinen Einfluss.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören/gehört:

  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • die im Haushalt lebenden Eltern (oder das Elternteil) eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes (unter 25 Jahre) sowie der gegebenenfalls im Haushalt lebende Partner (oder die im Haushalt lebende Partnerin dieses Elternteils)
  • als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Ehegattin
  2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in
  3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen („eheähnliche" Gemeinschaft)
  • die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.

Bildungsgutschein

Grundsatz

(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Sofern Sie nach ausführlicher Beratung durch Ihre Integrationsfachkraft und nach Vorliegen aller Voraussetzungen ein Bildungsgutschein ausgehändigt wird, können Sie eine berufliche Förderung in Anspruch nehmen. Die Eigeninitiative liegt dabei bei Ihnen. Sie können sich über Kursnet (einem Internetportal der Bundesagentur) einen geeigneten Träger aussuchen, bei dem Sie Ihre Fortbildung starten möchten. Sofern Sie sich alternative Träger aussuchen, muss vorher sichergestellt sein, dass diese bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Träger zugelassen sind. Der Träger kann Ihnen dabei weiterhelfen. Wichtig ist, dass Sie die Förderung erst beginnen können, nachdem Sie den vom Träger ausgefüllten Anmeldebogen wieder bei Ihrer Integrationsfachkraft abgegeben haben. An dieser Stelle sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die Förderung beruflicher Weiterbildung mittels Bildungsgutschein eine sogenannte KANN-LEISTUNG ist. Das Jobcenter ist nicht verpflichtet grundsätzlich Bildungsgutscheine auszugeben. Daher ist eine Ausgabe lediglich nach Beratungs-gesprächen bei Ihrer Integrationsfachkraft und nach Vorliegen aller Voraussetzungen möglich.

Bildung und Teilhabe

Ab 2011 können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe),
Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen auch so genannte Leistungen für
Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Eingliederungsvereinbarung

In der sogenannten Eingliederungsvereinbarung wird zwischen Ihnen und dem jobcenter rhein-sieg festgehalten, mit welchen Maßnahmen und Aktivitäten die Eingliederung in Arbeit erreicht werden soll. Insbesondere werden die Angebote des Jobcenters und Ihre konkreten Aktivitäten zur Beendigung Ihrer Hilfebedürftigkeit aufgeführt. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung wird grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen. Bei Bedarf wird sie angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit wieder neu formuliert und festgehalten. Die Eingliederungsvereinbarung wird mit jedem Kunden und im Erstgespräch abgeschlossen.

Einkommen und Vermögen

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an diejenigen Personen gezahlt, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern können. Deshalb werden auch Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - unter bestimmten Voraussetzungen - berücksichtigt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören - neben Ihnen und Ihrem Partner - Ihre unverheirateten Kinder oder die Kinder Ihres Partners/Ihrer Partnerin soweit sie in Ihrem Haushalt leben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt. Das Jobcenter ist verpflichtet, alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches zu berücksichtigen. Um Nachteile zu vermeiden, zeigen Sie daher bitte jeglichen Geldzugang umgehend an.
Zum Einkommen gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus einer nicht selbstständigen
  • oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Nebentätigkeit
  • Minijob
  • Krankengeld
  • Kindergeld
  • Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld
  • Einmalige Einnahmen (Erbschaft, Geldgeschenke, Lottogewinne)
  • Entlassungsgeld bei Strafentlassenen
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhaltsleistungen/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Renten
  • Einnahmen aus Aktienbesitz

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Der Freibetrag wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eingeräumt, welches Einkommen aus einer Erwerbsfähigkeit erzielt. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist das Bruttoeinkommen.

Ein Betrag von 100 Euro ist grundsätzlich frei. Darüber hinaus bleibt ein weiterer prozentualer Anteil anrechnungsfrei, der sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens richtet. Der Grundbetrag in Höhe von 100 Euro setzt sich zusammen aus Pauschalbeträgen für

  • angemessene private Versicherung
  • Werbungskosten
  • Wegstreckenentschädigung

Den Grundfreibetrag übersteigende Kosten können erst ab einem Bruttoverdienst von mehr als 400 Euro berücksichtigt werden. Dazu sind entsprechende Nachweise erforderlich.

Einstiegsgeld

Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Erwerbstätigkeit beginnen wollen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner/Ihre Ansprechpartnerin im Jobcenter entscheidet im Rahmen der Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist; ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate zu Ihrem Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und an der Größe der Bedarfsgemeinschaft.

Erstausstattung

Mit Einführung des SGB II wird der notwendige Lebensunterhalt durch monatliche Pauschalen, der Regelleistung, abgedeckt. Diese Regelleistung umfasst grundsätzlich alle Bedarfe, die im Zusammenhang mit der Deckung des Lebensunterhalts anfallen. Die nicht von der Regelleistung umfassten Bedarfe sind nach § 24 Abs. 3 SGB II abschließend aufgelistet. Danach ist die Gewährung einmaliger Beihilfen nur noch in 3 Fällen zulässig:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Sofern eine Erstausstattung in Zusammenhang mit einer neuen Wohnung beantragt wird, muss vorab der Außendienst eingeschaltet werden. Dieser wird Sie in der neuen Wohnung aufsuchen und die tatsächlichen Bedarfe feststellen. Eine generelle Auszahlung dieser Leistungen ist nicht möglich. Darüber hinaus sind Zahlungen für Waschmaschinen, weitere Haushaltsgeräte sofern sie zwischendurch defekt sind nicht mehr vorgesehen. Auch Zahlungen für Winterbekleidung etc. fallen mit dem Arbeitslosengeld II komplett weg.

Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (je nach Geburtsjahrgang liegt die Altersgrenze zwischen 65 und 67 Lebensjahren) noch nicht erreicht hat. Zudem dürfen Sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (in den nächsten 6 Monaten) daran gehindert sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie gelten auch als erwerbsfähig, wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.

Fallmanagement

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es immer wieder Kunden gibt, die mehrere Problemalgen, sogenannte Vermittlungshemmnisse aufweisen. Diese müssen zunächst gelöst werden, um auf dem ersten Arbeitsmarkt münden zu können. In diesem Fall greift das beschäftigungsorientierte Fallmanagement mit besonders intensivem Betreuungsansatz. Sie haben dabei selbst die Freiheit zu entscheiden, ob Sie am Fallmanagement teilnehmen möchten oder nicht. Das Fallmanagement basiert ausschließlich auf einem kooperativen Konzept, da hier sehr sensible Themen aufgegriffen werden:

  • Schulden
  • Sucht (Spielsucht, Alkoholsucht, Drogensucht etc.)
  • Psychosoziale Schwierigkeiten
  • Psychische Erkrankungen
  • Fehlende Versorgung der Kinder
  • etc.

Das beschäftigungsorientierte Fallmanagement ist ein wichtiges Instrument, das dazu beiträgt, die dauerhafte Ausgrenzung arbeitsmarktferner Kunden vom Arbeitsmarkt zu verhindern. Sofern Sie zu dem Personenkreis mit erheblichen Vermittlungshemmnissen zählen, wird Ihre Integrationsfachkraft Sie im Laufe des Beratungsprozesses auf eine mögliche Teilnahme ansprechen. Sie können sich dann gegen oder für die Teilnahme entscheiden.

Kinderzuschlag

Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für unverheiratete, unter 25 Jahre alte Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen (bei Alleinstehenden 600 Euro, bei Elternpaaren 900 Euro)
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt (hier ist eine individuelle Berechnung erforderlich, nähere Auskünfte erteilt die Familienkasse) und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlägen und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Sozialgeld besteht

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 185,00 Euro monatlich. Steht für mehrere Kinder ein Kinderzuschlag zu, wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlag gebildet. Sofern Sie Kinderzuschlag erhalten, ist ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen.

Leistungsanspruch

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren (wobei die Altersgrenze je nach Geburtsjahr inzwischen bis zum 67. Lebensjahr steigt), sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind Ausländer/innen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland einer geregelten Arbeit nachgehen oder selbständig sind, noch aufgrund des §2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind. Die Freizügigkeitserklärung erlaubt die Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland und kann beim zuständigen Ausländeramt (Kreishaus Siegburg) beantragt werden. Davon ausgenommen sind auch die Angehörigen dieser Familien, die in der sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder Beamtenpensionen beziehen oder in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus/einer Reha-Einrichtung oder einer JVA gilt dies, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert.
Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen nach dem SGB II. Sie können jedoch einen Zuschuss zur Unterkunft nach §27 SGB II beantragen. Darüber hinaus kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Alt §22 Abs.7
Der Leistungsanspruch entfällt, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihres Ansprechpartners außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Besprechen Sie bitte jede Ortsabwesenheit vorher mit Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter.

Leistungsdauer

Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wie insbesondere die Hilfebedürftigkeit dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen in der Regel für jeweils sechs Monate bzw. maximal 12 Monate bewilligt. Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld II erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. 

Mehrbedarfe

Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist, oder für Menschen mit Behinderung. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber die Regelleistung nicht überschreiten.

Meldepflicht

Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Dies gilt ebenfalls für eventuelle Abfragen, die über die Anfragen im Antragsbogen hinausgehen. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Keiner Zustimmung Ihrerseits bedarf es beispielsweise bei Abfragen bei Arbeitgebern und bei anderen Behörden.
Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.
Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit* beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert - bitte teilen Sie dies umgehend mit.
Zudem müssen Sie sich melden, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, oder Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen* zufließen.
Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft zuvor beim Jobcenter einzuholen ist.
Bitte teilen Sie sämtliche Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.
* Aufzählung nicht abschließend

Neukunde

Wenn Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen möchten, rufen Sie bitte bei der Hotline Ihrer zuständigen Geschäftsstelle an.

Im ersten persönlichen Telefonat werden zunächst alle notwendigen Daten von Ihnen und von den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erfragt und erfasst.

Danach wird Ihre persönliche, finanzielle Situation besprochen. Dementsprechend  erhalten Sie die Antragsunterlagen. Die ausgefüllten Antragsunterlagen können Sie uns einfach per E-Mail schicken. Dazu nehmen Sie einfach die E-Mail Adresse der für Sie zuständigen Geschäftsstelle. Selbstverständlich können Sie die Antragsunterlagen auch an unsere Postfachadresse senden. Alternativ können Sie die Hausbriefkästen Ihrer Geschäftsstelle nutzen.

Hinweis

Bitte achten Sie auf Vollständigkeit aller Daten und Nachweise, damit eine umgehende Bearbeitung Ihres Antrages erfolgen kann.

Bitte Kopien statt Originale einreichen
Das jobcenter rhein-sieg arbeitet mit der elektronischen Akte (eAkte).
Das heißt, Papierunterlagen, die Sie zur Verfügung stellen, werden gescannt und elektronisch gespeichert. Danach werden die Papierunterlagen noch 8 Wochen aufbewahrt und dann vernichtet. Falls Sie Original-Unterlagen einreichen und diese zurück bekommen möchten, teilen Sie uns das bitte sofort mit.
Meistens genügt es, wenn Sie Kopien bei uns einreichen.

Pfändung

Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen auf den Girokonten fällt zum 1. Januar 2012 weg.
Das jobcenter rhein-sieg rät daher den von Kontenpfändung betroffenen Kunden dringend, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto,
kurz P-Konto, umzuwandeln. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto muss bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass
zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen.

Regelleistung

Die so genannte Regelleistung schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab. Die volle Regelleistung bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist.

Renovierungskosten

Die Renovierungskosten können unter Umständen von Ihrem Jobcenter übernommen werden. Vorab ist jedoch eine genaue Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit erforderlich. Die Übernahme der Renovierungskosten bedarf vorab der Zustimmung durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Werden Kosten im Nachhinein beantragt, führt dies automatisch zu einer Ablehnung der Kostenübernahme der Renovierung.

Sachleistungen

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Leistungskürzungen oder sogar den Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.

Sanktionen

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Leistungskürzungen oder sogar den Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Sie verletzten Ihre Pflichten, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:

  • sich weigern die in der Eingliederungsvereinbarung abgeschlossenen Pflichten, insbesondere in ausreichendem Maß Eigenbemühungen nachzuweisen, einzuhalten
  • sich weigern eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach §16d oder eine Arbeit mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e aufzunehmen, fortzuführen oder durch Ihr Verhalten ganz verhindern
  • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben

Sofern Sie sich weigern eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, kann diese ebenfalls nach § 15 Absatz 1 Satz 6 als Verwaltungsakt erlassen werden. Dies bedeutet, dass die darin festgehaltenen Pflichten auch ohne Ihre Unterschrift zu beachten und einzuhalten sind.
Sanktionen treten auch ein, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erwirken. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern (z.B. hohe Heiz- und Stromkosten) sowie Personen, die Ihre Arbeit verschuldet verloren haben und kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, erfüllen den Tatbestand einer Sanktion.
*Aufzählung ist nicht abschließend

Sanktionen bei Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen, grober Missachtung der Unterrichts- oder Betriebsordnung.
Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht
Sofern Sie einer schriftlichen Aufforderung, sich bei Ihrem Träger persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld II um zehn Prozent der maßgebenden Regelleistung gekürzt.

Sanktionen bei Sozialgeld

Bei Beziehern von Sozialgeld treten Sanktionen ein, wenn Sie einer Aufforderung des Trägers, sich persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachkommen, obwohl Sie dazu aufgefordert und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurden. Auch wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken, oder wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.

Sanktionen - wichtiger Grund

Sanktionen treten nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten hat. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege eines Angehörigen nicht mit der Ausübung einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind.
Keinen wichtigen Grund haben Sie zum Beispiel dann, wenn die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, eine Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen angeboten wird oder die Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher/innen von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Sozialgeld.
Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens bei Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall. Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der des Arbeitslosengeldes II.

Umzug

Bei einem Umzug innerhalb des Rhein-Sieg-Kreis kann das Jobcenter die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu müssen Sie aber vor Abschluss eines neuen Mietvertrags bei der bislang zuständigen Geschäftsstelle eine Zusicherung der neuen Unterkunftskosten beantragen. Ihr Ansprechpartner entscheidet, ob der Umzug erforderlich ist. Sofern für den Umzug keine Zustimmung erfolgt, werden keinerlei Wohnungsbeschaffungskosten übernommen. Ein Umzug ist immer zustimmungspflichtig, sofern Sie eine Kostenerstattung in diesem Zusammenhang beantragen.

Umzug in eine andere Stadt/Zuständigkeit

Sofern Sie in eine andere Stadt und damit gegebenenfalls in eine andere Zuständigkeit umziehen möchten, dann benötigen Sie eine Zusicherung des neuen zuständigen Jobcenter bezüglich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Darüber hinaus müssen Sie bei der künftig zuständigen Stelle eine Bestätigung über die angemessenen Kosten der Unterkunft aushändigen lassen. Diese sind je nach Region unterschiedlich. Erst wenn alle Erfordernisse erfüllt sind, können Sie die Zustimmung zum Umzug erhalten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass das Jobcenter nicht die vollständigen Kosten für die neue Unterkunft übernimmt.

Umzug aus einer anderen Stadt zu uns

Wenn Sie aus einer anderen Stadt zuziehen wollen, dann beantragen Sie bitte bei der zuständigen Geschäftsstelle eine Zusicherung bezüglich der neuen Kosten der Unterkunft. Hierzu sind ihre Kontaktdaten, die Kundennummer und eine ausgefüllte Mietbescheingung bezüglich der Unterkunftskosten notwendig.

Unterkunft und Heizung

Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann das Jobcenter in tatsächlicher Höhe übernehmen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung richten sich zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen und ihrem Alter, der Zahl der Wohnräume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes sowie nach möglichen baulicher Besonderheiten der Wohnung. Ein Umzug kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die bisherige Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind.
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten geleistet werden, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt werden kann oder Sie dies ausdrücklich wünschen. Die Vorgaben zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft werden vom Rhein-Sieg-Kreis für das jobcenter rhein-sieg gesetzlich festgelegt.

Unterhalt

Sofern Sie als Unterhaltspflichtiger schon Unterlagen beim Jugendamt eingereicht haben, müssen diese ebenfalls beim Jobcenter vorgelegt werden. Das Jobcenter hat einen eigenen Auskunftsanspruch und hat unabhängig von der/dem Unterhaltsberechtigten oder dem Jungendamt Unterhaltsansprüche in eigener Verantwortung zu überprüfen.

Ein Unterhaltspflichtiger der bereits Unterhalt zahlt, muss dem Jobcenter trotzdem Auskunft erteilen. Das Jobcenter hat zu prüfen, ob gegebenenfalls ein höherer Unterhaltsanspruch besteht.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen:

Sofern Sie als Unterhaltspflichtiger Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, ist das Jobcenter gehalten, die Auskunftserteilung gerichtlich zu verfolgen. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Sie im Anschluss mit Gerichtskosten belastet werden. Darüber hinaus können gegen Unterhaltspflichtige oder sonst auskunftspflichtigen Dritten ein Zwangsgeld festgesetzt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Unterhaltsheranziehung

Wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II beziehen und Ihnen beziehungsweise Ihren Kindern grundsätzlich Unterhaltszahlungen zustehen, gehen diese Ansprüche kraft Gesetzes bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf die Träger der Grundsicherung, in diesem Fall auf das Jobcenter, über. Dies bedeutet, dass Sie nicht mehr ohne weiteres berechtigt sind, Unterhaltsansprüche selbst durchzusetzen. Das dafür eigens eingerichtete Team im jobcenter rhein-sieg macht die Unterhaltsansprüche gegenüber den Zahlungspflichtigen geltend und leitet gegen diese, falls erforderlich, gerichtliche Schritte ein.

Man unterscheidet zwischen:

  • Kindes- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
  • Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
  • Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
  • Unterhaltsansprüche gegen den Vater beziehungsweise die Mutter eines nicht ehelichen Kindes (§ 1615 I BGB)

Durch Anspruchsübergang auf das jobcenter rhein-sieg ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, Auskünfte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu geben. Verstößt er gegen die Auskunftspflicht, handelt er ordnungswidrig. Das Jobcenter leitet in diesem Fall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und kann Bußgelder von bis zu 2.000 Euro verhängen.

Unterhaltszahlungen - unabhängig von der Höhe- sind bereits bei der Leistungsbeantragung anzugeben. Sollte die Aufnahme von Unterhaltszahlungen an Sie während des Leistungsbezugs erfolgen, sind Sie ebenfalls verpflichtet, das Jobcenter unverzüglich zu unterrichten. Besteht ein Unterhaltstitel, beispielsweise wegen eines Urteils, einer Urkunde, eines Vergleichs oder eines Beschlusses, ist auch dieser in Kopie bei der leistungsgewährenden Stelle vorzulegen.

Sollten Sie in Ihrer Unterhaltsangelegenheit bei Antragsstellung bereits anwaltlich vertreten werden oder während des Leistungsbezugs einen Rechtsbeistand beauftragen, müssen Sie dies dem Jobcenter umgehend mitteilen und regelmäßig den anwaltlichen Schriftverkehr vorlegen.

Sie bleiben für Ihre zukünftigen Unterhaltsansprüche berechtigt, diese geltend zu machen. Das ist im Einzelfall für Sie günstiger, weil der Unterhaltsanspruch höher sein kann, als der Leistungsanspruch nach dem SGB II. Bezüglich des Kindesunterhalts gibt es auch die Möglichkeit, beim zuständigen Jugendamt eine Beistandschaft einrichten zu lassen.

Vermögen

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Berücksichtigt wird grundsätzlich Ihr eigenes Vermögen sowie das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Dies betrifft auch Vermögen, welches sich im Ausland befindet. Zum Vermögen gehört:

  • Geld und Geldeswert (bar und Schecks)
  • unbewegliche Gegenstände wie beispielsweise bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Schmuckstücke
  • Gemälde und Möbel
  • Kraftfahrzeuge
  • Guthaben aus Sparanlagen, aus Aktien und Bausparverträgen etc.
  • Versicherungen beispielsweise Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen (immer ausgehend vom aktuellen Rückkaufswert)
  • Schenkungen und Vermögensübertragungen der letzten 10 Jahre

Sofern Sie Vermögen besitzen, erfolgt eine Prüfung, inwiefern das vorhandene Vermögen verwertbar ist. Dies bedeutet, ob das Vermögen verkauft oder durch Verbrauch, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für Sie nutzbar gemacht werden kann. Auch hier gibt es Freibeträge, die unberührt bleiben:

  • für minderjährige, hilfebedürftige Kinder gilt ein einheitlicher Grundfreibetrag in Höhe von 3100 Euro
  • für Erwachsene pro Lebensjahr ein Betrag von 150 Euro pro Person
  • 750 Euro für einmalige Anschaffungen und Reparaturen

Es gibt Vermögen, welches vom Jobcenter nicht zur Anrechnung herangezogen wird:

  • verpfändete Vermögensgegenstände
  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Auto für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (kein Neufahrzeug der gehobenen Klasse etc.)
  • für Altersvorsorge bestimmte Vermögensbeträge, wenn Sie oder der Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind
  • Beträge und Erträge aus Riesterverträgen, die zur Altersvorsorge bestimmt sind und vorab vertraglich gesichert nicht verbraucht werden können. Hier gilt ein Freibetrag von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Der maximale Freibetrag beträgt hier altersabhängig bis zu 50.250 Euro.
  • anderweitige Altersvorsorge bis zu bestimmten Höchstbeträgen

Die Bedingungen und gesetzlichen Regelungen zur Vermögensberücksichtigung nach denen das jobcenter rhein-sieg arbeitet, sind vielschichtig und immer wieder Änderungen unterzogen. Ihr zuständiger Sachbearbeiter hilft Ihnen bei Fragen gern weiter.

Widerspruch

Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb einer Frist nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Die Frist können Sie dem jeweiligen Bescheid entnehmen. Der Widerspruch muss bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird.
Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden.
Widerspruch und Klage haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme gilt für Widersprüche und Klagen gegen Rückforderungen.

Zumutbarkeit

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen. Entsprechende Regelungen enthält § 10 SGB II.

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